Mitglied werden

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Um Mitlied zu werden, fülle bitte das angefügte PDF aus und gib es bei einem Mitglied des Vorstandes ab. Informationen zum Vorstand findest du hier.

Kosten (pro Jahr): 

Einzelmitglied ab 18: 72€
Jugendliche unter 18 Jahren bzw. ab 18 Jahre in Ausbildung/Studium: 48€
Familienmitgliedschaft: 82€ 

Satzung

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Satzung des Sport-Club Odernheim 1955/20 e.V. 

§1 Name und Sitz

1. Der am 18. August 1955 in Odernheim gegründete Verein führt den Namen "Sport-Club Odernheim 1955/20".
2. Der Sitz des Vereins ist Odernheim am Glan.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen und führt den Zusatz "e.V.". 


§2 Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Zweck des Vereins ist ferner die Pflege des heimatlichen Fastnachtsbrauchtums. 
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und Gebäuden. 
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und eine angemessene Vergütung gem. § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig. Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen. Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an den Verein, ist gegen eine Zuwendungsbescheinigung grundsätzlich möglich. Weitere Infos über Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in der Finanzordnung. 


§3 Flagge und Vereinsfarben

Die gemeinsamen Interessen finden ihr äußeres Symbol in der vom Sport-Club Odernheim geführten Vereinsflagge. Die Flagge trägt die Farben blau-weiß und führt auf der einen Seite das Odernheimer Stadtwappen, auf der anderen Seite die Embleme des Vereins SCO 1955/20 e.V. 


§4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 


§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet: 
a) mit dem Tod des Mitglieds 
b) durch Austritt des Mitglieds 
c) durch Ausschluss aus dem Verein 
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung tritt mit einer Frist von 6 Wochen, zum Ende des Jahres in Kraft. 
3. Missbilligendes Verhalten mit der Folge von Rechts- und Ordnungsmaßnahmen: 
a) vereinsschädigendes Verhalten 
b) Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele 

c) Verletzung von Mitgliederpflichten, insbesondere Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, etc.
d) Rechts- und Ordnungsmaßnahmen sind:
           1. Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Geldbußen bis zu EURO 100,00
           2. Verminderung besonderer Befugnisse (z. B.: Tätigkeitsverbot)
           3. Ausschließung aus dem Verein
           4. Ausweisung (Hausverbot)
           5. Auferlegung der Verfahrenskosten
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach 1-maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, den Abteilungszuschlag, oder die Umlage nicht gezahlt hat.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
6. Den ausgeschlossenen bzw. gestrichenen Mitgliedern steht das Berufungsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung offen.
7. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein schließt jedes Recht an das Vereinsvermögen aus. 


§6 Beiträge 

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Abteilungszuschläge und Umlagen festsetzen. 
2. Alle Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. 
3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Abteilungszuschläge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung erfasst. 


§7 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand 


§9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von einem/r der Vorsitzenden (Versammlungsleiter/innen), im Verhinderungsfall von dem/der Geschäftsführer/in, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim, sowie im Aushang des Vereins, mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Darüber hinaus sind Anträge nur zulässig, wenn sie zur Abwendung eines Schadens des Vereins erforderlich sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
7. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. 8. Über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Geschäftsführer/in (Protokoller/in) eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen und muss bei der nächsten Versammlung offengelegt werden. 

9. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung 
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen 
d) Entlastung des Vorstandes 
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
g) Wahl des Vorstandes (bisher: und des erweiterten Vorstandes) 
h) Wahl der Kassenprüfer/innen 
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen 


§10 Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

a) bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzend(inn)en 
b) dem/der Schatzmeister/in 
c) dem/der Geschäftsführer/in 
d) den Leitern/innen der einzelnen Abteilungen 
e) den Leitern/innen der einzelnen Jugendabteilungen 
f) dem/r Leiterin des Wirtschaftsausschusses 
g) den bis zu 4 Beisitzern/innen 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der bis zu 3 gleichberechtigten Vorsitzenden und dem /der Geschäftsführer/in vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. 4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre.
6. Nachwahlen werden durch den Vorstand vorgenommen.
7. Die Einberufung von Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.
8. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten (z.B. : Wirtschaftsausschuss, SG-Ausschuss), die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. 


§11 Jugend des Vereins 

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. 

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 


§12 Ehrungen 

1. Ehrungen regelt die Ehrenordnung. 
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 


§13 Kassenprüfung 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Die Prüfer/innen können die Entlastung vorschlagen. 


$14 Ordnungen 

Der Verein hat Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht satzungsgebunden. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen. 


$15 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
a) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
b) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist die zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Odernheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf.
d) Zu Liquidatoren werden bestellt der oder die Vorsitzende/n zum Zeitpunkt der Auflösung 

Jede/r Liquidator/in ist einzeln vertretungsberechtigt. 


Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2019 ab sofort in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen. 


Odernheim, den 11.04.2019 


Vorsitzende/r (Versammlungsleiter/in) 

Geschäftsführer/in (Protokoller/in) 

Ehrenmitglieder

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Ehrenvorsitzende

Gins Karl-Willi
Schmidt, Karl-Heinz (†)
Hartmann, Horst
Höhn, Eugen (†)


Ehrenmitglieder

Porth, Max (†)                               Konrad, Wilhelm (†)
Herzog, Hermann (†)                Euler, Hans   (†)
Engbarth, Günter (†)                 Wagner, Willi (†)
Mahle, Waldemar (†)                 Decker, Walter (†)
Porth, Karl (†)                                Porth, Kurt (†)
Grimm, Heinz (†)                         Herzog, Hermann (†)
Wenz, Karl (†)                                Posininsky, Friedel (†)
Schöffel, Paul (†)                          Bayer, Karl (†)
Steinacher, Otto (†)                     Konrath, Alfred  (†) 

Hartmann, Friedel  (†)               Christian, Gerhard (†)
Hartmann, Horst                         Seibel, Ludwig
Porth, Werner (†)                         Steinacher, Günter

Herzog, Horst (†)                          Klohr, Rolf (†) 
Schumacher, Günter                  Kron, Edgar
Schick, Heinz (†)                           Scholl, Rolf (†) 
Hill, Egon                                         Köritzer, Lothar
Bauer, Rolf

   

      


Ehrennadel des Verbands in Silber

Konrad, Wilhelm (†) 1995 SWFV
Gins, Karl-Willi 2016 SWFV


Ehrennadel des Sportbundes in Bronze

Porth, Max (†) 1970 Sportbund Pfalz
Gins, Karl-Willi 2008 Sportbund Rheinhessen
Hill, Egon 2008 Sportbund Rheinhessen


Verbandsehrennadel des SWFV

Porth, Max (†) 1970
Porth, Emil (†) 1970
Konrad, Wilhelm (†) 1970
Höhn, Eugen (†) 1995
Engbarth, Günther (†) 1995
Wagner, Dieter 1995
Hartmann, Horst 1995
Mahle, Waldemar (†) 1995
Wagner, Willi (†) 1995
Herzog, Hermann (†) 1995
Zick, Kurt 2001
Hill, Egon 2002
Gins, Karl-Willi 2004
Grimm, Jürgen 2008
Hartmann, Hermann 2008
Hildenbrand, Rainer 2008
Schmitt, Erich 2008
Walloch, Raimund 2008
Weyand, Karl-Heinz 2008